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Gebühren

Auszug aus der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
(Zahnärzte-ZV)

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957

Vollzitat:

"Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)geändert worden ist

and:Zuletzt geändert durch Art. 15a G v. 6.5.2019 I 646

ABSCHNITT XII*

Gebühren

§ 46

    Ein Zahlungseingang der Antragsgebühr muss bis spätestens zum Sitzungstag um 10.00 Uhr festzustellen sein. Anträge, für welche kein Zahlungseingang festzustellen ist, werden erst in der nächsten fristgemäß erreichbaren Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses behandelt.

    Verwaltungsgebühren werden nach der erfolgten Beschlussfassung vom Honorarkonto der antragstellenden Vertragszahnarztpraxis abgezogen.

  • (1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
  • a) bei Antrag auf Eintragung des Zahnarztes in das
    Zahnarztregister

    100 Euro

    b) bei Antrag des Zahnarztes oder des medizinischen
    Versorgungszentrums auf Zulassung

    100 Euro

    c) bei sonstigen Anträgen, mit denen der Zahnarzt, das
    medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige
    zahnärztlich geleitete Einrichtung die Beschlussfassung
    des Zulassungsausschusses anstrebt

    120 Euro

    d) bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den
    der Zahnarzt, des medizinischen Versorgungszentrums
    oder der sonstigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung
    die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt

    200 Euro

    Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrages oder der Einlegung des
    Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so
    wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.

  • (2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:
  • a) nach unanfechtbar gewordener Zulassung

    400 Euro

    b) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31
    Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1 beruhenden
    Ermächtigung in das Verzeichnis
    nach § 31 Abs. 10

    400 Euro

    c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes
    in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    400 Euro
    d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden
    Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4
    400 Euro
  • (3) Es sind zu zahlen:
  • a) Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenzahnärztliche
    Vereinigung,

    b) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 Buchstaben a
    und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,

    c) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des
    Berufungsausschusses.

    * siehe hierzu Artikel 2 der 2. Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für
    Kassenzahnärzte vom 20.07.1977 (in Kraft getreten am 27.07.1977):
    "(3) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser
    Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt
    geltenden Fassung fort."
Ihre Ansprechpartnerin

zulassung@kzv-bremen.de
zulassung@kzv-bremen.kim.telematik

Ann-Kathrin Rust
Leitung des Zulassungswesens
Tel.: 0421/22007-54

Zdenka Schröder
Sachbearbeiterin
Tel.: 0421/22007-55