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Abschlags­zahlungen

Die KZV Bremen leistet gemäß Abschnitt III., Ziffer (2) der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Ziff. 1g der Satzung der KZV Bremen gemäß des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 18.10.2017 „Vorauszahlungen je Monat, beginnend im 2. Quartalsmonat unter Zugrundelegung von insgesamt 16 Zahlungen für vier Abrechnungsquartale“.  Je Quartal erfolgen 3 Abschlagszahlungen zuzüglich einer Restzahlung, Verwaltungskosten, wiederkehrende Belastungen, Honorarberichtigungen aller Art und Einbehalte (z. B HVM Einbehalte) sind gemäß Abschnitt III., Ziffer (4) zu berücksichtigen.

Die Abschlagszahlungen für einen Monat werden zum 20. des Folgemonats geleistet. Die Schlusszahlungen erfolgen jeweils zum Ende des dritten Monats des Folgequartals. Zur Vermeidung von Überzahlungen nimmt die KZV Bremen auf Grundlage der zu Beginn des Folgequartals zur Abrechnung eingereichten Leistungen eine Hochrechnung der voraussichtlichen Restzahlung unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten, wiederkehrenden Belastungen, Honorarberichtigungen aller Art und Einbehalten (z.B. HVM-Einbehalte) vor. Ergibt diese Hochrechnung eine voraussichtliche Überzahlung, dann ist eine Anpassung der letzten Abschlagszahlung für das vorhergehende Quartal (z.B. im April für März) dergestalt vorzunehmen, dass eine Überzahlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Die Höhe der neu festgesetzten Abschlagszahlung ist der Praxis vor der erstmaligen Auszahlung schriftlich mitzuteilen. Ergibt sich dennoch mit der Schluss-Abrechnung eines Quartals eine Überzahlung, dann ist diese mit den nächstfolgenden Zahlungen zu verrechnen, bis die Überzahlung ausgeglichen ist. Ergibt sich im Folgequartal aus der Hochrechnung erneut eine voraussichtliche Überzahlung, dann erfolgt auch eine Anpassung der Abschlagszahlungen für die Folgemonate.

Gemäß Abschnitt III., Ziffer (3) der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Ziff. 1g der Satzung werden die Abschlagszahlungen eingestellt und geleistete Zahlungen zurückgefordert, wenn Abrechnungen nicht oder nicht fristgerecht bei der KZV Bremen eingehen.

Werden keine Vergütungen über die KZV abgerechnet, sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen sofort an die KZV zurückzuzahlen. Die KZV ist berechtigt, gegenüber den Vergütungsansprüchen des Zahnarztes mit Gegenansprüchen aufzurechnen.

Überzahlungen aus der Schlussabrechnung sind bis spätestens zum 15. des Folgemonats an die KZV zu erstatten. Erfolgt kein Zahlungsausgleich, wird die Überzahlung solange mit nachfolgenden Zahlungen verrechnet, bis die Überzahlung vollständig ausgeglichen ist. Einer besonderen Erklärung hierfür bedarf es nicht. Auf Antrag an den Vorstand kann zur Vermeidung von Härtefällen eine ratenweise Verrechnung gewährt werden.

Während einer längeren Unterbrechung der Praxistätigkeit wegen Urlaub, Krankheit und anderen Gründen kann es bei dennoch unveränderten Abschlagszahlungen leicht zu Überzahlungen beim Abschluss der Quartalsabrechnungen kommen. Wir bitten Sie deshalb darum, uns möglichst frühzeitig über erwartete Umsatzrückgänge zu informieren, damit die Höhe der Abschlagszahlungen angepasst und eine Überzahlung möglichst vermieden werden kann.

Erhält die KZV Bremen Kenntnis davon, dass die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit eines Zahnarztes bevorsteht, kann die KZV die Abschlagszahlungen so reduzieren, dass zu erwartende Überzahlungen vermieden werden. Außerdem werden bei Beendigungen zur Sicherung möglicher nachträglicher Honorarrückforderungen (z.B. aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder aus berechtigten sachlich-rechnerischen Berichtigungs- oder Regressanträgen der Krankenkassen) gegen den Zahnarzt Einbehalte vorgenommen. Nach Abschluss der Verfahren, in der Regel nach zwei Jahren, werden diese Einbehalte ausgekehrt.

Erklärt jedoch die Nachfolge-Praxis, ggf. nachträglich entstehende Forderungen gegen die Vorgänger-Praxis gegen sich gelten zu lassen, so wird kein Sicherheitseinbehalt vorgenommen.

Bei Zahnärzten, die neu an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Lande Bremen teilnehmen, werden zunächst Vorauszahlungen gemäß der Ziffern (1.1) bis (1.4) der Richtlinie zur Festlegung der Abschlagszahlungen für KFO, KCH(ohne IP)/PAR/KBR vom 19.08.2018 gewährt und ggf. nach Verfügbarkeit des ersten vollständigen Abrechnungsquartals gem. Ziffer (4.1) angepasst.

Bei Änderung der Praxiskonstellation (z.B. neuer Partner /angest. ZA, Partner /angest. ZA scheidet aus) erfolgt automatisch die Anpassung der Vorauszahlungen gemäß der Richtlinie zur Festlegung der Abschlagszahlungen für KFO, KCH(ohne IP)/PAR/KBR vom 19.08.2018.

Downloads

Richtlinie zur Festlegung von Abschlagzahlungen (pdf-Datei)

Ihre Ansprechpartnerin

Sabine Boehnke
Tel.: 0421/22007-39
sboehnke@kzv-bremen.de