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Verordnungen auf Namen des Patienten

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen Abs. 1 der Richtlinie des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Punkt C – Verordnung von Arzneimitteln) gehört die Verordnung von Arzneimitteln nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn diese im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit steht.
Mund- und Rachentherapeutika
Eine Verordnung von Mund- und Rachentherapeutika ist von der Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen. Nicht hiervon betroffen sind Verordnungen von verschreibungspflichtigen Mund- und Rachentherapeutika 

  • bei Pilzerkrankungen im Mund- und Rachenraum
  • bei ulcerierenden Erkrankungen oder
  • nach operativen Eingriffen

Eine Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Mund- und Rachentherapeutika ist nur bei versicherten Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei versicherten Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu Lasten der Krankenkassen möglich.
Analgetika
Eine Verordnung von Analgetika ist grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie, dass gemäß Anlage III Punkt 6 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) Analgetika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen (z.B. Dolomo TN) von der Versorgung der Versicherten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen sind.
Auch die Behandlungsrichtlinie weist in Abschnitt C Punkt II Abs. 1 darauf hin, dass eine Verordnung von Kombinationspräparaten unwirtschaftlich sein kann, wenn z. B., weder durch die einzelnen Komponenten noch mit deren Synergismus eine Steigerung des therapeutischen Nutzens oder eine Verminderung von unerwünschten Wirkungen verbunden ist, besonders dann, wenn die Kombination unnötige Bestandteile enthält.
Fluoridierungsmittel
Lokale Fluoridierungsmittel können für den häuslichen Gebrauch auf den Namen des Patienten verordnet werden. Es können alle lokalen Fluoridierungsmittel in allen Packungsgrößen im Rahmen der Individualprophylaxe-Richtlinien (von 6 bis 18 Jahren) zu Lasten der Krankenkasse auf dem Rezeptformular verordnet werden.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Heidrun Siegert
Tel.: 0421/22007-61
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Kim-E-Mail-Adresse
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