Zahlungen
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Alle Zahlungen der KZV werden auf das von Ihnen benannte Konto bargeldlos geleistet. Um einen reibungslosen Zahlungsverkehr zu gewährleisten, müssen Änderungen der Bankverbindungen bis spätestens 10 Tage vor dem Auszahlungstermin der KZV bekannt sein und bedürfen der Schriftform.
Vergütungsansprüche können von Ihnen nur an Kreditinstitute abgetreten werden. Die Abtretung wird der KZV gegenüber nur wirksam, wenn sie schriftlich angezeigt worden ist. Eine Rechtspflicht der KZV, die Abtretung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, besteht nicht. Ein Wechsel der Bankverbindung bei Vorlage einer Abtretungsanzeige bedarf der vorhergehenden Freigabeerklärung durch die Bank in Schriftform.
Liegen Pfändungen vor, so müssen diese von der KZV zwingend beachtet werden. Durch Pfändungen aller Art entstehende Verwaltungskosten können dem Zahnarzt gesondert berechnet werden.
Damit Gutschriften und Belastungen auch nach Praxisaufgabe vorgenommen werden können, sind Änderungen der Anschrift bzw. der Bankverbindung nach Praxisaufgabe unverzüglich der KZV anzuzeigen.
Die Zahlungen im Leistungsbereich Prothetik einschließlich der M + L Kosten erfolgen zum 25. des Folgemonats für die zum 15. eines Monats eingereichte Abrechnung. Später eingereichte Abrechnungen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden und werden der nächstfolgenden Monatsabrechnung beigefügt.
Für Rückfragen: Herr Thalmann
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