Beauftragter SGB V
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung im Lande Bremen
Mit der Neufassung des Sozialgesetzbuches V haben alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Deutschland eine Stelle eingerichtet, „... die Fällen und Sachverhalten nachzugehen hat, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen (...) Vereinigung hindeuten.“
Der sog. „Beauftragte nach § 81 a SGB V“ ist damit zuständig für Fälle, in denen ggf. den gesetzlichen Krankenkassen durch Leistungserbringer ein Schaden entstanden sein könnte.
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Die Zuständigkeit des Beauftragten erstreckt sich nicht auf Fragen der privaten Gebührenabrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Für derartige Fragen wenden Sie sich bitte an die Zahnärztekammer Bremen (info@zaek-hb.de).
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